Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland

“My Body – My Choice” liest man derzeit auf den Demonstrationsplakaten vieler Frauen in den USA. Es ist davon auszugehen, dass das Oberste Gericht in den Vereinigten Staaten die aktuelle Legitimierung von Abtreibungen in den kommenden Wochen aufhebt. Die Folge davon wäre, dass die einzelnen Bundestaaten für ein solches Gesetz zuständig wären und konservativ regierte Staaten Abtreibungen weitgehend oder gar ganz verbieten würden. In Oklahoma wurde ein solches Gesetz schon verabschiedet, es sieht bei einer Abtreibung ein Strafmaß von bis zu 10 Jahren Haft und eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Dollar vor.

Ganz anders die Diskussion in Deutschland: Die neue Regierung möchte den umstrittenen Paragraphen 219a abschaffen. Dieser verbietet das “Werben” von Schwangerschaftsabbrüchen (mehr dazu im Text).

Doch wie steht es eigentlich um die rechtliche Lage in Deutschland?
Hier ein paar Zahlen und Hintergründe.

Wie ist die Rechtslage?

Der 1871 festgeschriebene Paragraph 218a sah bei einem durchgeführten Schwangerschaftsabbruch ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Zuchthaus, mindestens aber sechs Monate Gefängnis vor. Während der Paragraph in der Nazi-Zeit noch verschärft wurde, ist er erst mit der Frauenbewegung und der damit einhergehenden gesamtgesellschaftlichen Diskussion in den Siebzigern in von Willy Brandt SPD/FDP geführten Regierung liberalisiert worden.

Auch heute ist die Abtreibung noch eine Straftat, unter gewissen Umständen bleibt ein Schwangerschaftsabbruch jedoch straffrei.

Straffrei bleibt ein Abbruch, wenn:

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und der Arzt / die Ärztin durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin vorgenommen wird, die nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgef…

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