Comedienne Enissa Amani wurde wegen Beleidigung eines bayerischen AfD-Politikers zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.800 EUR verurteilt. Dieser äußerte sich im September 2018 in einer Wahlkampfveranstaltung rassistisch und diskriminierend gegenüber Geflüchteten, was jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich zog. Ist das gerecht?
Das deutsche Grundgesetz schützt alle Meinungen, das gilt für harmlose wie auch für gefährliche, kluge oder dumme und auch für möglicherweise diskriminierende Positionen. Mit Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag ist der Ton in der politischen Auseinandersetzung zunehmend rauer geworden. Damit einhergehend häufen sich Debatten um die Grenzen des noch Sagbaren und ab wann gewisse Äußerungen strafbar sind. Der Rechtsstreit zwischen Comedienne und Aktivistin Enissa Amani und dem AfD-Politiker Andreas Winhart hat diese Frage erneut aufgeworfen.
Winhart hatte 2018 in einer Wahlkampfveranstaltung behauptet, albanische und kosovarische Pflegekräfte würden einem die Bude ausräumen und Schwarze Menschen – er nutzte das N-Wort – würden zur Verbreitung von HIV-, Krätze- und TBC-Erkrankungen beitragen. Darauf reagierte unter anderen Enissa Amani, die ihn auf Instagram als“elender Rassist“, „Bastard“ und „Idiot“ bezeichnete. Fallen die Aussagen von Winhart und Amani noch unter die Meinungsfreiheit oder sind sie strafbar?
Die Beleidigung ist in Paragraf 185 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Was genau damit gemeint ist, erläutert das Gesetz nicht näher. Allgemein wird darunter die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einer anderen Person verstanden. Dies kann sowohl durch wertende Aussagen als auch durch die Behauptung von Tatsachen geschehen, die ehrverletzend sind. Da die Beleidigung im Spannungsverhältnis zum Schutz der Meinungsfreiheit …